AGB

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben
genannten Hebamme.


Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie
gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich
Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.


Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung.
Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrags besteht eine
Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt
hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet
nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Datenschutz und Schweigepflicht
Im Rahmen dieser Dienstleistung werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der
(geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet
und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.)
gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein
Umgang mit siesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder
Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Daten werden nur an
Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was
in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
• Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B.
Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit
diesen Personen austauschen, sofern die Patientin einverstanden ist oder eine Notsituation dies
rechtfertigt, insbesondere wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
• Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen,
erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend §
301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.
• Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt
gegenüber der Patientin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklärender
Einwilligung der Patientin über eine externe Abrechnungsstelle.


Privatrechnungen
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu
bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286
Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich
beim Leistungsumfang und der Höhe der hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife
schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. die Hebamme hat keine
Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Die Privatpatientin ist selbst dafür
verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Bei
Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro
berechnet.